Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Schleswig, 09.03.2011 – 2 K 221/08Zitiert von 3
- BFH, 16.03.2022 – I R 10/18(Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität von § 34c Abs. 1 EStG und § 68b EStDV)Zitiert von 2
- BFH, 04.06.1991 – X R 35/88Zitiert von 4
- FG Münster, 21.11.2018 – 9 K 4187/14 KZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.